
AGBs der Quintec GmbH
1. Allgemeines
Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Lieferbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen
später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden in Bestellungen oder Gegenbestätigungen, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen
unsererseits auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Einverständnis anzusehen. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Besteller unwiderleglich mit der ausschließlichen
Geltung unserer Lieferbedingungen einverstanden.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Unsere Lieferbedingungen
gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des § 24 AGBG.
2. Angebot, Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere bezüglich Preis und Lieferzeit. An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Auf
Anforderung sind sie uns zurückzugeben, falls kein entsprechender Vertrag zustande kommt.
3. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Technische Änderungen gegenüber unserer Auftragsbestätigung sind zulässig, soweit hierdurch die Eignung für den vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird. Schutzvorrichtungen, Sicherheitseinrichtungen und andere
Vorrichtungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Auflagen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart wird. In jedem Fall, auch wenn wir die Montage zu einem Pauschalpreis übernommen haben,
gehören insbesondere nicht zur Lieferung: Hebezeuge, Gerüste, Material- und Installationsarbeiten zum Anschluß von Heizung, Gas, Frischwasser, Abwasser, Feuerlösch-, Elektrostatikanlagen u.ä..
4. Preise und Zahlung
Die Preise gelten, wenn nichts anderes schriftliches vereinbart wird, ab Werk einschließlich
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Transportversicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der
Preis ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Falls
wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, umgekehrt uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs ein geringerer Schaden
entstanden ist.
Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, werden alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall steht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit
angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Unsere Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen oder
mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit sie nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Lieferzeit
Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche
schriftlich vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen (Lieferfrist) beginnt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben und ebenfalls nicht vor dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Bürgschaft etc. Nach Vertragsabschluß vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. Verschieben
die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Liefertermine angemessen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Hauptteile des Liefergegenstandes das Werk verlassen haben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder EnergieversorgungsschwierigkeiÂten oder
sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der
Behinderung. Hiervon nicht erfaßt sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der
Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Die genannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wir
müssen dem Besteller den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird,
können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der
Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die von uns zu
vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist der Besteller zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 1 % für jede vollendete Woche des Verzuges, höchstens 5 % desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der
infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Punkt 9 unserer Lieferbedingungen.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden
ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk jedoch mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind außerdem
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die
Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit Anschluß der Verladung im Werk auf den
Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen wie z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Der Versand erfolgt im Regelfall auf Kosten und Gefahr des
Bestellers. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte lt. Punkt 8 entgegenzunehmen.
7. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag unser
Eigentum. Bis zum Eigentumsübergang hat der Besteller den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und
seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat
uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 % übersteigen.
8. Gewährleistung und Mängelrüge
Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu
prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit bei uns schriftlich geltend zu machen. Im Falle mangelhafter Lieferung hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung. Bei
Fehlschlagen auch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Die Wandelung ist nur möglich, falls der
Mangel so wesentlich ist, daß die Vertragsanlage für den vorgesehenen Verwendungszweck nicht mehr entsprechend geeignget ist. Kommen wir mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug, kann der Besteller nach fruchtlosem
Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist dieselben Rechte geltend machen. Unberührt bleibt unsere Haftung lt. Punkt 9 der Lieferbedingungen.
Eine Gewähr für bestimmte Eigenschaften wird nur übernommen, wenn und soweit eine
ausdrückliche schriftliche Zusicherung dieser Eigenschaften erfolgt ist. Die Formulierung „Garantie“ oder „garantiert“ reicht hierfür nicht aus. Es wird keine Gewähr übernommen für ungeeignete oder unsachgemäße
Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Nichtbeachtung der Betriebsanweisungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung,
Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese Gründe nicht von uns zu vertreten sind.
Die Gewährleistungsfrist beträgt entsprechend dem
Gesetz sechs Monate ab Lieferung, bei Werkleistungen ab der Abnahme, spätestens jedoch ab Inbetriebnahme des Liefergegenstands. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so endet die
Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit
Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Liefermängel bis zur Höhe des doppelten
Werts der Nachbesserungskosten wird hierdurch nicht berührt. Der Besteller ist verpflichtet, für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung bauseitige Leistungen in demselben Umfang wie im Hauptauftrag zur Verfügung zu stellen. Ersetzte
Teile werden unser Eigentum.
9. Haftung
Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Vertrag, Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung,
aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind - insbesondere hinsichtlich der Folgeschäden - ausgeschlossen.
Unberührt bleibt unsere Haftung für Ansprüche nach dem
Produkthaftpflichtgesetz, ferner für zugesicherte Eigenschaften im Sinne von Punkt 8, unserer Lieferbedingungen sowie in allen Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.
10. Vertragsunterlagen, Schutzrechte
Bezüglich sämtlicher Vertragsunterlagen wie Entwürfe, Berechnungen und
Kostenvoranschläge behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Irgendwelche Rechte auf Patente, Gebrauchsmuster etc. stehen
ausschließlich uns zu, auch soweit sie noch nicht angemeldet sind. Ein Nachbau unserer Produkte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erlaubt.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser
Firmensitz 74321 Bietigheim-Bissingen. Soweit unsere Besteller Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, wird Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen
Gerichtsstand geltend zu machen. Die Rechtsbeziehungen zu unseren Bestellern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
12. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel
Änderungen dieser Lieferbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich
niederzulegen. Sollten einzelne Teile dieser Lieferbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

